Jugendhilfe mit großem Versprechen –
Editorial
Drei Entwicklungen haben zur Entstehung der Ombudschaft beigetragen: der Runde Tisch Heimerziehung, die UN-Kinderrechtskonvention und der Berliner Rechtshilfefonds. Die Ombudschaft ist mit dem KJSG 2021 neu geschaffen worden (§ 9a SGB VIII). Die meisten Bundesländer haben schon ihr jeweils eigenes System aufgebaut oder sind dabei. Nach dem Vorläufer (Berliner Rechtshilfefonds 2002) in Berlin haben sich doch viele Konflikte zwischen Jugendhilfe und Adressat:innen (genauer gesagt Jugendamt, Jugendamtsleitung, Eltern, Kinder, Jugendliche) gezeigt, die grundsätzliche Problemlinien in der Jugendhilfe belegten.
Theoretisch führt Reinhard Wiesner (2020) dies auf große uneingelöste Versprechen der Jugendhilfe zurück, die vor allem mit der Umorientierung und dem Perspektivenwechsel im KJHG zu tun haben. Es sind dies die Neuorientierung von der Gefahrenabwehr hin zur Förderung der Entwicklung, das anwaltliche Selbstverständnis der Jugendhilfe, die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe, die Einbettung der Leistungen in den Kontext der Familie, die Unterstützung der Eltern zur Förderung der Eltern-Kind-Beziehung, ferner das Bedarfsdeckungsprinzip, vor allem aber der Anspruch von Kindern und Eltern auf Beteiligung bei der Bedarfsermittlung, das Beachten von Ressourcen und Stärken neben erkennbaren Problemen, gemeinsame Entscheidungsfindung, interaktive Prozesse. Wiesner betont, dass es eine Normativität oder Normalität des Aufwachsens nicht gebe.
Inzwischen hat sich die Diskussion ausgeweitet, vor allem in Richtung Identität (Winkler 2023), also etwa Vielfalt, Heterogenität, Diversität, Andersheit, Besonderheit (103). Während die Ombudstellen ursprünglich auf Probleme im Kontext der Hilfen zur Erziehung ausgerichtet sind, wird das mit § 9a SGB VIII auf alle Aufgaben erweitert, also etwa auf Kindertagesstätten, Schulsozialarbeit, offene Kinder- und Jugendarbeit usw. usf. Das erfordert eine breitere fachliche und rechtliche Expertise und ebenso eine umfassende Parteilichkeit im Sinne von Hans Thiersch:
„Die ombudschaftliche Bewegung hat weitgehend mit ihren Maximen der Unabhängigkeit, der Weisungsungebundenheit, der nichtbehördlichen Settings, der Beratungsstandards, der Bekämpfung struktureller Machasymmetrien im Interesse der Ratsuchenden, der Stärkung der Handlungskompetenzen der Ratsuchenden sowie inhaltlichen und finanziellen Unterstützungen von Klageverfahren der Ratsuchenden gegenüber öffentlichen Jugendhilfeträgern eine parteilich-advokatorische Einmischung im Sinne von Thiersch konzipiert und implementiert.“ (Schruth/Redmann 2022: 91)
Sie unterstreichen, dass die „Graswurzelbewegung der Ombudschaft“ (93) einerseits in der Befassung mit konkreten Rechtsverletzungen in Einzelfällen wurzelt, zum anderen aber immer auch schon den Auftrag hatte, strukturell advokatorisch zu wirken und Systemversagen zu markieren, als „Stachel im Fleisch bestehender Machtverhältnisse“ (96). Das betrifft selbstverständlich auch das Verhältnis zwischen Trägern der Jugendhilfe und Adressat:innen.
Die Bedeutung wird deutlich, wenn man sich vor Augen führt, dass es in Deutschland 2020 194.475 Gefährdungsmeldungen gab – bei insgesamt 1,2 Millionen Fällen der Hilfen zur Erziehung (ohne Erziehungsberatung).
Als weiteres Beispiel können wir etwa das Zukunftsforum Heimerziehung der IGfH nehmen, die eine Expertise zur Rechtsverwirklichung von Beteiligung in der Heimerziehung gemacht hat. Dort werden in Anlehnung an die UN Kinderrechts-Konvention auch Adressat:innen der Jugendhilfe als individuelle Grundrechts-Träger konstruiert, die von den Fachkräften dabei unterstützt werden müss(t)en, ihre Rechte auch wahrzunehmen. Das betrifft in der Heimerziehung etwa Taschengeld, Sex, Partys, Ausgang, Internet, Handys, Bildung und Berufsausbildung, u.v.a.. Es wird deutlich, dass etwa mit den Rechten, bzw. der Möglichkeit, Freund oder Freundin ins Zimmer zu holen, Partys zu veranstalten und über Bildung und Berufsausbildung selbst bestimmen zu können, ein riesiges Konfliktfeld angesprochen wird. Beschwerden müss(t)en ohne Loyalitätskonflikte möglich sein, Beteiligung systematisch verankert und kein Optimierungsinstrument sein – eine Frage der Selbstorganisation? In Bezug auf alltagsbezogene Rechte müsse der Träger Klarheit schaffen, wer bei Interessenkollisionen zuständig ist und wer welche Befugnisse habe. Die Aufzählung zeigt, dass bereits die Organisation des Lebens innerhalb einer Institution wie der Heimerziehung jede Menge Konflikte gemeinschaftlicher und sozialmoralischer Lebensführung enthält.
Es geht offensichtlich nicht allein um individuelle Anliegen von hausgemachten Problemen der Jugendhilfe, sondern viel grundsätzlicher um Strukturen und Verhältnisse. Hier kann man auch auf die Ökonomisierung der Sozialen Arbeit verweisen, Effektivierung, Sparvorgaben, finanzieller Druck zur preisgünstigen anstatt angemessenen Hilfe usw.. Wie bei anderen Benachteiligungsformen der Gesellschaft ist die vordergründig private Benachteiligung eine politische Frage, die durch Selbstorganisation und soziale Bewegung machtvoller werden kann.
Für die Frage, wie sich Interessen herausbilden und formieren können, ist Hannah Arendts Hinweis wichtig, dass solche innersystemischen Probleme einen Ort außerhalb brauchen, damit die Leute sich verständigen und entwickeln können. Könnten z.B. die Ombudsstellen es leisten, Kinder und Jugendliche mit Problemen der sexuellen Identität mit LBTIQ-Menschen zusammenzubringen? Hier könnten – auch im Zusammenwirken mit den Akteuren innerhalb der einzelnen Arbeitsfelder der Sozialen Arbeit, die von der Partizipation hin auf demokratischen Strukturen arbeiten – Übergänge in Politik entstehen, also so etwas wie demokratische Strukturen.
Auch ist natürlich zu fragen, ab welchem Alter Kinder gleichsam „beschwerdefähig“ sind, und ob kleine Kinder mit der Institution der Ombudschaft nicht überfordert seien. Aus der Armutsforschung wissen wir, dass benachteiligte Kinder sich weniger einbringen (können). Welche Strukturen brauchen wir, um sie zu stärken und zu ermutigen? Wenn man aber so fragt, geht es dann nicht nur um Beschwerden, sondern um die Frage der Demokratie? Schließlich sollen die Adressat:innen der Jugendhilfe gemeinschaftsfähig werden und d.h. ja wohl auch, sie sollten demokratisch handeln können. In der klassischen Darstellung von Habermas 1962 wird der Öffentlichkeit die Rolle zugesprochen, das Gemeinwesen betreffende Entscheidungen so in den Diskurs zu bringen, dass sich Alternativen eröffnen und die Öffentlichkeit Entscheidungen ermöglicht. Habermas nennt das deliberativ (beratend, entscheidend). Das Fernsehen spielte damals noch keine Rolle, er bezieht sich also hauptsächlich auf die Presse und deren Funktion, Hintergründe zu ermitteln, darzustellen und zu interpretieren, in Kontroversen Stellung zu nehmen, vor allem auf deren Unabhängigkeit vom politischen Geschehen. Und er setzt natürlich urteilsfähige Subjekte voraus.
So gesehen macht Ombudschaft nur Sinn, wenn die Partizipations- und Mitbestimmungsmöglichkeiten der Kinder und Jugendlichen in allen Bereichen und Feldern der Jugendhilfe verstärkt und ausgebaut werden. Man wird das dialektisch sehen müssen. Immer geht es um die strukturelle Machtasymmetrie zwischen professionellen Akteuren und Kindern, Eltern und Jugendlichen. Das sind einmal die Kooperationsfelder von Adressat:innen und Jugendhilfe, wie der Hilfeplan, der Jugendhilfeplan und andererseits natürlich alle möglichen Arbeitsfelder wie etwa Kindergarten, Jugendarbeit, Jugendklub usw.. Seit dem KJHG 1990 kann man nicht sagen, dass für die Partizipation insgesamt gute Lösungen gefunden seien. In der Geschichte der Heimerziehung gibt es die Modelle von Bernfeld, Korczak und Makarenko. Und: sollten wir nicht wegkommen von den individualisierenden Hilfen zur Erziehung? Müsste man die nicht auch demokratietheoretisch weiterdenken? Also etwa in Richtung von der deliberativen zur radikaldemokratischen Theorie? Schon Jane Addams wies 1902 daraufhin, dass Hilfe in der Sozialen Arbeit, wenn sie keine Änderung ungerechter Strukturen bewirkt, zur Entwürdigung der Hilfesuchenden beiträgt. Demgegenüber erscheint ihr die nachbarschaftliche Selbsthilfe (heute würden wir sagen Ressourcenorientierung) als eine Form der Demokratie, die aus einer anderen Moral erwächst (Addams 2023 [1902]: 20 ff.).
Gibt es nicht eine Krise der Demokratie- und Öffentlichkeitstheorie? Die wie auch immer davon ausgeht, dass eine Öffentlichkeit über das allgemeine Interesse befindet und das Parlament/die Regierung dieses ausführt. Ist eine solche Vorstellung in einer gespalteten, von Macht und Herrschaft, von Privilegien und Benachteiligungen geprägten Gesellschaft, im neoliberalen Kapitalismus, sinnvoll? Ist hier nicht Gramscis Verständnis des weit gefassten Staates erklärender? Staat = politische Gesellschaft + Zivilgesellschaft gepanzert mit Zwang? Wird der demos der zeitgenössischen Demokratie nicht mittels eines gouvernementalen Regimes geschaffen, das Interessen, Präferenzen, Überzeugungen usw. reguliert? Sind nicht postdemokratische Ansätze wie Crouch, Mouffe und Rancière weiterführender und angemessener?
Und wer sind die Teilnehmer:innen bei bzw. der Öffentlichkeit? Bekanntlich besteht ein Bias für benachteiligte und arme Gruppen. Zwischen Ungleichheit und Ohnmacht besteht ein enger Zusammenhang. Ohnmachtserfahrungen entstehen entlang gesellschaftlicher Macht- und Herrschaftsverhältnisse wie Rassismus, patriarchalen Geschlechterverhältnissen und/oder Klassenbeziehungen. Politische Ohnmacht zeigt sich nach Huke in fünf zentralen Erscheinungsformen: Als Ohnmacht gegenüber dem eigenen Ausschluss, gegenüber Staatsapparaten, gegenüber begrenzten Einfluss- und Wahlmöglichkeiten, gegenüber einer verzerrenden Öffentlichkeit und gegenüber der eigenen Anteilslosigkeit. Eine politische Handlungsfähigkeit der Individuen kann deswegen nicht per se als gegeben vorausgesetzt werden. Sie ist eine Frage der – je nach sozialer Position in der Gesellschaft spezifischen – materiellen Lebensbedingungen und alltäglichen Erfahrungen (Huke 2021).
Zu den Beiträgen im Einzelnen
Björn Redmann und Tilman Lutz zeichnen die Geschichte der Ombudschaft nach und verbinden damit Hoffnungen auf eine Verbesserung der Machtungleichgewichte in der Jugendhilfe. Einige Länder haben das Gesetz schon ratifiziert, aber die Möglichkeit der Klage abgeschafft, womit die Ombudschaft an Biss verliert. Ombudschaften machen in ihrer Sicht nur Sinn, wenn sie auch Strukturen verändern können und nicht nur Einzelfälle bearbeiten oder gar nur beraten. Sie verweisen hier auf Hannah Arendts Position, dass solche Probleme nur außerhalb des Systems bearbeitet werden können, das System aber Orte und Zeiten bereitstellen sollte. Bilanzierend leistet Ombudschaft kaum strukturelle Veränderung, kaum nachhaltige Ermutigung, trägt wenig zur konflikthaften Zuspitzung bei, ist permanent an ihren Kapazitätsgrenzen und sorgt häufig für Enttäuschung, weil sie ihren eigenen Ansprüchen nicht genügt.
Manfred Liebel reflektiert die UN-Kinderrechtskonvention, er sieht in der Kodifizierung besonderer Kinderrechte den immanenten Widerspruch, zwar spezifische Verletzlichkeit zu benennen, die für Kinder gelten, aber die grundlegende Benachteiligung aufgrund des Kindseins aus dem Blick zu verlieren. Er möchte die dort den Kindern zugeschriebene Benachteiligung und Verletzlichkeit nicht als Merkmal von Kindheit, sondern als zu überwindenden Zustand verstehen. Sie sollten als gesellschaftlich erzeugtes Ergebnis ungleicher Machtverhältnisse konstruiert werden. Dies wäre ein emanzipatorisches Verständnis von Kinderrechten. Sie wären gegenhegemoniale Rechte. Schutzrechte müssten von den Kindern mitbestimmt werden, Versorgungsrechte würden bedeuten, die Gesellschaft so umzubauen, dass Menschen allen Alters zu handelnden Subjekten dieser Rechte werden und Beteiligungsrechte von sozialen zu zugleich politischen Rechten werden.
Manfred Kappeler zeichnet in seinem Beitrag die Geschichte des Runden Tisches Heimerziehung (RTH) nach, in dem entgegen dem Beschluss des Bundestages das Familienministerium die Frage der Entschädigung auf eine symbolische Politik verkleinert und zum Runden Tisch nur drei Vertreter:innen der Betroffenen und 18 Institutionenvertreter:innen zugelassen hat. Entsprechend wurden die gewaltbasierten Erziehungsmethoden und die marginalisierenden Lebensbedingungen von Heimkindern als dem „Zeitgeist“ geschuldet lediglich bedauert. Die UN-Kinderrechtskonvention und die ihr vorangegangenen internationalen Deklarationen über den Schutz und die Rechte von Kindern in „öffentlicher Erziehung“, denen die Bundesregierung und auch die Dachorganisationen der Jugendhilfe beigetreten waren, wurden weder am RTH noch in den Bundestagsbeschlüssen, noch von den Fonds-Errichter:innen (Bund, Länder und Kirchen) als Maßstab für die Beurteilung des den Heimkindern angetanen Unrechts und Leids und für ihre Rehabilitation und Entschädigung berücksichtigt.
In seinem Kommentar von 2011 weist er noch darauf hin, dass der Medikamentenmissbrauch in den damaligen Heimen sowie das Testen in Erprobung befindlicher Medikamente an Heimkindern im Abschlussbericht gar nicht erwähnt wurde, ebenso wie der geforderte Einbezug von Kindern mit Behinderung abgelehnt wurde.
Michael May und Michael Winkler zweifeln, dass Ombudschaft die Selbstorganisation von Kindern und Jugendlichen unterstützen könne. Sie stelle ja auch einen Eingriff in die Formen von Selbstorganisation dar. Einmal seien die Ombudsstellen wahrscheinlich zu überlastet, zum anderen sei Selbstorganisation in fortgeschrittenen individualisierenden Gesellschaften schwierig geworden. Der Verweis auf die Klassiker, etwa Korczak oder Makarenko helfe auch nicht weiter, weil die extremen Krisensituationen, unter denen sie gearbeitet haben (Bürgerkrieg, Warschauer Getto), heute so nicht bestünden. Wie sollen weitere Perspektiven entstehen können? Entscheidender sei, dass die Kinder und Jugendlichen eine Anerkennung und Bestätigung erfahren. Wo können sie das noch in der Jugendhilfe?
Der Artikel von Lutz Peters und Benedikt Sturzenhecker wirft die Frage nach der Partizipation bzw. Demokratie in Kindertagesstätten auf, die Kindern ja in der UN-Kinderrechtskonvention wie auch im SGB VIII zugesichert werden. In ihrer Sicht haben sich in Deutschland zwei Positionen entwickelt, die sich einerseits auf konstitutionelle Rechte von Kindern beziehen (Kinder in der Demokratie, KidD) und andererseits die von Prengel vertretene Position, die die Sorge der Erwachsenen in den Vordergrund stellt und eine entsprechende Haltung verlangt. Der Artikel bezieht sich dabei auf Korczak und argumentiert, dass es eine Institution geben muss, die Kinder vor der Macht der Erwachsenen schützt. Dabei beziehen sie sich auf Habermas‘ Konzept der deliberativen Demokratie. Sie setzen sich mit Prengels Kritik auseinander und betonen vor allem, dass die regelhafte Austragung von Konflikten entscheidender sei als die Sorge der Erwachsenen.
Werner Lindner stellt fest, dass Beteiligung von Kindern und Jugendlichen überall in den Kommunen angeboten wird. Die nähere Betrachtung zeigt aber eine defizitäre Partizipationspraxis, die sich trotz kritischer Rhetorik weitestgehend auf Demokratie-Inszenierungen (Demokratiepolitik, Jugend-Check) und Politik-Simulationen beschränkt und in der Folge z. B. eine Konjunktur von Kinder- und Jugendparlamenten feiert, die sich gerade deshalb so großer politischer Beliebtheit erfreuen, weil sie so wirkungslos sind.
Wir beginnen das Heft mit einer Hommage an Ellen Bareis. Ihr Tod hat uns erschüttert. Ellen wird der Redaktion fehlen.
Literatur
Addams, J. 2023 (1902): Demokratie und soziale Ethik. Deutsche Erstausgabe mit Kommentar. Weinheim/Basel
Arendt, H. 1960: Vita activa oder Vom tätigen Leben. Stuttgart
Schruth, P./ Redmann, B. 2022: Von der Empörung zum Widerspruch und weiter zum Korporatismus? Ombudschaft als zivilgesellschaftlicher Impuls in der Sozialen Arbeit. In: Len, A./Manzel, M./ Tomaschowski, L./ Redmann, B./ Schruth, P. (Hg.): Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe. Grundlagen – Praxis – Recht. Weinheim/Basel. 86–102
Habermas, J. 2022: Ein neuer Strukturwandel der Öffentlichkeit und die deliberative Politik. Berlin
Winkler, M. 2023: Identität und Sozialpädagogik. Weinheim/Basel.
Huke, N. 2021: Ohnmacht in der Demokratie. Bielefeld
Die Redaktion