Menschenrechte, Strafrecht und Arbeiterbewegung
Der "Realsozialismus" ist Geschichte. Vor dem Hintergrund des Scheiterns der sich auf Marx berufenden Gesellschaftssysteme stellt sich auch die Frage, welche theoretischen Einsichten und historischen Erfahrungen sich daraus für unser Thema ableiten. Einige Thesen möchte ich dazu formulieren. (1)
1. Karl Marx hat sich von seiner ersten Publikation an für Menschen- und Bürgerrechte wie Presse- und Assoziationsfreiheit, Gewissens- und Relgionsfreiheit, richterliche Unabhängigkeit, Gesetzlichkeit usw. eingesetzt. Doch die Illusion des "Bundes der Gerechten", der Vorläuferorganisation des "Bundes der Kommunisten", teilte er nicht. In den Statuten des Bundes aus dem Jahre 1838 wurde als Bundeszweck im Art. 3 die "Verwirklichung der in den Menschen- und Bürgerrechten enthaltenen Grundsätze" festgehalten. Demgegenüber lautet die von Marx zwischen 1843 und 1845 entwickelte methodische Zentralthese seiner Rechtsphilosophie: "Rechtsverhältnisse und Rechtssysteme seien aus den materiellen Lebensbedingungen der jedesmaligen Epoche zu begreifen" (2) (MEGA II/2, S. 248). Seine Kritik macht sich daher nicht an dem Widerspruch zwischen Ideal und Wirklichkeit fest. Für Marx sind die Menschenrechte kein überhistorisches, in Gott, der menschlichen Natur oder Vernunft begründetes, universell gültiges Ideal. Er begreift die Menschenrechte sowohl in ihren einzelnen Formulierungen als auch den Diskurstyp selbst als historisch. "Die Menschenrechte selbst gehören zur Struktur der kapitalistischen Produktionsweise: Ihre Praktizierung ist die Realität der kapitalistischen Produktionsweise (im Normalzustand gedacht.)" (3). Marx hebt in seinen Arbeiten das immanent Widersprüchliche in der Realität der Menschenrechte hervor. So ist für ihn das Kapitalverhältnis selbst eine Konsequenz der Menschenrechte, eine Verwirklichung der Menschenrechte der Gleichheit und Freiheit, die diese in ihr Gegenteil, in Ungleichheit und Unfreiheit umschlagen läßt (MEW 23, S. 309). Gerade am Beispiel des Austauschs Kapital-Arbeit wird bei Marx beispielhaft, wie "die Menschenrechte als oberster allgemeiner normativer Diskurs der kapitalistischen Produktionsweise vor allem die ökonomische und kulturelle Existenzweise der bürgerlichen Klassen als hegemoniale reproduzieren und wie deren strukturelle ökonomische und gesellschaftlich-kulturelle Hegemonie punktuell umschlägt und sich verdichtet zu manifester Ausbeutung und Unterdrückung." (4)
Obwohl sich Marx mit seiner Historisierung der Menschenrechte gegen die Verallgemeinerung eines eigentlich historisch beschränkten Typs des Menschen, gegen einen "hegemonialen Typ von Allgemeinheit, in dem partikulare (ökonomische, kulturelle wie politische) Interessen der Herrschenden als allgemein gesetzt und damit privilegiert werden" (5), richtet, sind diese für ihn Ausdruck einer partiellen Emanzipation und damit Vorstufe der menschlichen Emanzipation (MEGA I/2, S. 150). Von seinem historischen Menschrechtsverständnis aus sind die Menschenrechte für Marx auch Maßstab der Kritik bestehender gesellschaftlicher Verhältnisse. Dabei sind diese Rechte für ihn nicht lediglich politisch-taktische Forderungen, sondern das Einfordern des historisch erreichten und zu erreichenden ökonomischen, politischen und allgemein kulturellen Niveaus der kapitalistischen Gesellschaften (6).
Zugleich werden aber hier auch die "Schwachstellen" des Marxschen Menschenrechtsansatzes deutlich (7). So kontrastiert seine scharfe Analyse der bürgerlichen Gesellschaft mit der Unscharfe seiner Aussagen bezüglich eines Übergangs dieser Gesellschaft in den Sozialismus. In diesem Zusammenhang ist die Historisierung der Menschen- und Bürgerrechte verknüpft mit einer Unterbewertung der entsprechenden Artikel in den Staatsverfassungen für die Sozial- und Individualentwicklung.
Indem Marx seine Rechtskritik mit fast annähernder Ausschließlichkeit auf die ökonomische Struktur der Gesellschaft konzentriert, hat er juristische und rechtsphilosophische Fragen als nur abgeleitete behandelt und den Einfluß des juristischen Lebensprozesses auf die Menschheitsentwicklung marginalisiert. Damit bediente er sich durchaus rechtsnihilistischer Betrachtungs- und Handlungsweisen.
Außerdem ist zu berücksichtigen, daß Marx es zwar abgelehnt hat, die Gesellschaft als ein Monosubjekt zu charakterisieren. (MEGA II/I, S. 30). Aber den Ordnungsmechanismus der sozialistischen Zukunftsgesellschaft sah er negatorisch in einem nichtrechtlichen, womit er "der Unterschätzung von subjektiven Rechten, von politischen Bürgerrechten, ja der ganzen aequalitas juris bei gewissen Marxisten Vorschub geleistet" (8) hat.
2. Diese Auswirkungen dieser Unterbewertung möchte ich an einigen Beispielen, die sich vor allem auf die mit dem Strafrecht verknüpften Menschen- und Bürgerrechte beziehen, aufzeigen. So ist es, wie Kienner schreibt, kein Zufall, daß der originärste marxistische Rechtsphilosoph, J. Paschukanis, seine "Allgemeine Rechtslehre und Marxismus" (1924) aus einem Kapitalgedanken ableitet. Nach Marx müssen sich unter den Bedingungen der Warenproduktion die Warenbesitzer zueinander als Personen verhalten. Der Inhalt dieses Willensoder Rechtsverhältnisses zwischen den sich wechselseitig als Privateigentümer anerkennenden sei durch das ökonomische Verhältnis selbst gegeben (MEW 23, S. 99; MEGA II/5, S. 51). Paschukanis schlußfolgert daraus für das Strafrecht: Die Erklärung der Menschenrechte, die politische Ökonomie Ricardos und das System der befristeten Haft seien Phänomene ein und derselben Epoche. Das Strafrecht des Kapitalismus beruhe wie das bürgerliche Recht überhaupt auf dem Äquivalenzprinzip: "Solange die Warenform und die daraus folgende Rechtsform der Gesellschaft weiter ihren Stempel aufdrücken wird, so lange wird auch in der gerichtlichen Praxis die ihrem Wesen nach, d.h. vom nichtjuristischen Standpunkt aus absurde Idee, daß die Schwere jeden Verbrechens auf irgendeiner Waage gewogen und in Monaten und Jahren Gefängnishaft ausgedrückt werden kann, ihre Kraft und reale Bedeutung behalten." (9) Die Strafrechtswissenschaft in Sowjetrußland ging von einer prinzipiellen Negation der auf den kapitalistischen Verhältnissen basierenden Strafe aus. So sollten statt Strafen soziale Schutzmaßnahmen Anwendung finden. Die Freiheitsstrafe wurde auf höchstens 10 Jahre festgelegt und weitere fortschrittliche Maßnahmen wurden eingeführt. Doch die mit dem Strafrecht verbundenen Menschenrechte fanden zwangsläufig keine Beachtung. Die Grundsätze "in dubio pro reo", "nullum crimen sine lege" oder "nullum poena sine lege" wurden aufgehoben. Statt dessen wurde das "revolutionäre Rechtsbewußtsein" zur normativen Grundlage von Strafrechtsentscheidungen, was den Richter mit einer Willkürmacht ausstattete. Die Gefährlichkeit des "Täters" rechtfertige so bereits ohne nachweisbares Delikt die Anwendung sozialer Schutzmaßnahmen. Trotz ihres partiellen Wahrheitsgehalts hat Paschukanis mit seiner Theorie eine weitgehende Ablehnung der Menschenrechte sanktioniert. Resultate waren u.a. eine Verminderung der Rechtsgarantien für das Individuum sowie ein Rechtsnihilismus, die beide eine Instrumentalisierung des Strafrechts für eine reine Unterdrückung ermöglichten. Das heißt, hier wurde (ungewollt) das repressiv-verbrecherische Herrschaftssystem, wie es sich Ende der zwanziger Jahre unter Stalin endgültig herausbildete (mit seinen massenhaften Geheimpolizei-Verfahren) gefördert.
3. Im Deutschland der Weimarer Republik waren in der kommunistischen Strömung der Arbeiterbewegung zwei Tendenzen im Umgang mit Menschenrechten und damit auch im Verhältnis zur bürgerlichen Demokratie zu verzeichnen. Zum einen war da die ablehnende Haltung der Führung der KPD zu den in der Verfassung von Weimar verankerten Menschen- und Bürgerrechten. Diese Haltung erlebte ihren Höhepunkt mit der linksradikalen Politik am Ende der 20er Jahre. Sie verbaute u.a. eine Analyse des Faschismus, weil mit einer solchen Auffassung die Differenz zwischen "der Republik des Marktes" und der faschistischen Diktatur negiert wurde. Damit kam es aber auch zu einer Blockierung wirksamer Gegenmaßnahmen, womit die KPD ebenfalls eine Bedingung für die problemlose Machtübernahme der Nazifaschisten setzte. Ihre Bewertung, die einem starken Einfluß aus Sowjetrußland unterlag, leiteten führende Kommunisten aus der Reduktion der Marxschen Aussagen zum Recht auf den Satz aus dem "Kommunistischen Manifest", daß das Recht lediglich der zum Gesetz erhobene Wille der herrschenden Klasse sei (MEW 4, S. 477), ab. Danach war das bürgerliche Recht nur ein Unterdrückungsmittel und die Menschenrechte lediglich ein Schleier, der je nach politischen Erwägungen fallengelassen werden könne. Doch waren die Erfahrungen der deutschen Arbeiterbewegung mit dem bürgerlichen Recht durchaus differenzierter.
4. Gerade kommunistische Anwälte konnten über verfassungsrechtliche Regelungen die Auswirkungen einer "Politischen Justiz" in Deutschland minimieren. Mit dem Recht auf Asyl wurde die deutsche Auslieferungspraxis beeinflußt. Durch Druck von unten wurde sogar eine Verbesserung des Asylrechts erreicht. Mit dem Gleichberechtigungsgrundsatz und dem Selbstbestimmungsrecht der Frau gelang es den Arbeiterparteien 1926 zumindest eine Milderung des Abtreibungsparagraphen 218 des StGB von 1871 durchzusetzen. Diese Beispiele mündeten in eine sich an Rosa Luxemburg anlehnende Einsicht, nach der das Recht nicht nur ein Klassenrecht sei, sondern auch Raum für eine "Rechtsentwicklung von unten" biete und Grundlage der Zivilisation und Kultur sein kann. So schreibt R. Luxemburg zu den Menschenrechten: "Wir enthüllen stets den herben Kern der sozialen Ungleichheit und Unfreiheit unter der süßen Schale der formalen Gleichheit und Freiheit - nicht um sie zu verwerfen, sondern um die Arbeiterklasse dazu anzustacheln, sich nicht mit der Schale zu begnügen." Für sie ist ohne eine "freie ungehemmte Presse, ohne ungehindertes Vereinsleben gerade die Herrschaft breiter Volksmassen undenkbar". (10)
Doch setzte sich diese Tendenz, die durch die Erfahrungen mit dem Faschismus noch unterstützt wurde, und nach der die Menschenrechte sowohl der Ausübung als auch der Limitierung staatlicher Macht dienen können, in der kommunistischen deutschen Arbeiterbewegung nicht durch. Ihre Protagonisten endeten zum Teil in den Lagern Stalins.
5. In der DDR wurde hingegen eine Konzeption dominierend, die die Instrumentalisierung des Rechts unter Verzicht auf seine normative Spezifik zum Inhalt hatte. Aus der Praxis der Nazifaschisten wurde geschlußfolgert: Das Recht könne nichts anderes sein als die Staatsmacht, die es erläßt. Es sei deren Mittel, aber niemals ein Maßstab, der an die Macht angelegt werden könne. Erst die soziale Gleichheit ermögliche letztlich gleiche Rechte. Doch in der Realität führte dies, zugespitzt ausgedrückt, zur Gleichheit in der Repression. Indem der formale Charakter des Rechts, die formale Gleichheit vor dem Gesetz attackiert werden, wird in letzter Konsequenz eine rechtsnegierende Position vertreten. Eine auf solche Funktionalität reduzierte Auffassung bot keinen Raum für subjektive Rechte der Individuen. Es wird der Standpunkt vertreten, daß nicht der Inhalt, sondern die revolutionäre Art ihrer Proklamierung und Realisierung den Menschenrechten des 18. Jahrhunderts ihren Nimbus verschafft hätten, was auf die Verherrlichung des terreur hinausläuft. Resultat jener hier angedeuteten Konzeption waren die Unterdrückung der politischen Freiheitsrechte (auch wenn sie formal in der Verfassung standen), eine ausgedehnte politische Strafjustiz und das selbstherrliche Hinwegsetzen der Herrschenden in der DDR über gesetztes Recht. Denn im Konflikt fall mußte das Recht einem vorgeblich alles überragenden Geschichtsziel, hinter dem jedoch oft lediglich eine pragmatische Politik der SED-Führung stand, weichen.
Natürlich gab es in der DDR insbesondere in den 80er Jahren durch andere Menschenrechtsansätze, die die Einzigartigkeit des sozialistischen Projekts durch theoretische und praktisch-politische Reformen, die Bestandteile der westlichen Menschenrechtstradition aufnahmen, sichern sollten (11). Doch konnten sich diese Ansätze nicht durchsetzen.
6. Obige Konzeption spiegelte in gewisser Weise die gesellschaftspolitischen Strukturen der Gesellschaften sowjetischen Typs wider. Erklärtes Ziel auch der SED war der Aufbau einer Gesellschaft der materialen Gleichheit und Gerechtigkeit. Die Führung der SED reklamierte für sich ein exklusives Wissen um den Weg zu diesem Ziel.
Sie nahm für sich in Anspruch, Exekutor der historischen Gesetzmäßigkeiten, die tatsächlich oft nur ideologische Erwartungen waren, zu sein. Aus diesem vorgeblich privilegierten Wissen legitimierte sie ihr Machtmonopol, ihren alleinigen Steuerungsanspruch und veränderte die Gesellschaft grundlegend: "Denn diese Durchsetzung verlangte, die ökonomischen, politischen und sonstigen gesellschaftlichen Ressourcen zu zentralisieren, Klassen und Interessengruppen, Parteien und Assoziationen in ihrer relativen Unabhängigkeit zu zerschlagen und überdies eigenständige Institutionen und Regelungsmechanismen wie Markt und Recht, Öffentlichkeit und Demokratie abzubauen. Es fand ein machtpolitisch durchgesetzter sozialer Entdifferenzierungsprozeß statt..." (12). Die Herrschaft des "Monosubjekts" hatte die Enteignung und amputierte Subjektivität der absoluten Mehrheit der Gesellschaft und ihrer individuellen und kollektiven Basissubjekte zur Folge. (13)
Es war eine Konsequenz der monopolistisch und zentralistisch strukturierten Gesellschaft in der DDR, daß die verfassungsmäßigen Grundrechte faktisch auf soziale Staatsbürgerrechte eingeengt wurden, "die allerdings eine antikapitalistische Alternative klar verdeutlichten und für das werktätige Individuum von hohem Wert waren: z.B. Recht auf Arbeit und soziale Sicherheit, Recht auf Wohnung, Gleichberechtigung der Frau, Recht auf Bildung, Recht auf Gesundheitsfürsorge..." (14) Erst mit der faktischen Aufkündigung des Sozialvertrages in den 80er Jahren verloren diese Rechte ihre Bedeutung als Legitimationsbasis der bestehenden Herrschaft.
Vor diesem Hintergrund wollten Bürgerrechtler und Reformsozialisten Ende 1989/Anfang 1990 nicht einfach an die Tradition der westlichen Demokratien anknüpfen, sondern einen wichtigen Schritt weitergehen: "Das verratene Ideal sozialer Gerechtigkeit sollte mit dem der persönlichen Freiheit versöhnt werden" (15). Die Verfassungsdiskussion am Runden Tisch dokumentiert, daß sowohl diejenigen Menschenrechte, die die partielle Emanzipation des Menschen in den bürgerlichen Revolutionen festschrieben, als auch soziale Menschenrechte für eine Politik in Anschlag gebracht werden sollten, die jede Monopolisierung sozialer Macht verhindern sollte, also ebenso Kapitalkonzentration wie bürokratische Entscheidungsmonopole ausschließt. Nach dieser Konzeption sollte über die Formen bürgerlich-repräsentativer Demokratie hinausgegangen und in allen gesellschaftlichen Bereichen Teilhaberrechte und damit die demokratische Vergesellschaftung des staatlichen Gewaltmonopols angestrebt werden. Das trifft sich dann bei aller Diskontinuität auch mit der Marxschen Intention einer zunehmenden Demokratisierung des Staates hin zu einer menschlichen Gesellschaft. (16)
7. Bleibt die Erkenntnis aus dem Untergang des "Staatssozialismus", daß es sich als folgenschwerer Irrtum herausgestellt hat, die formalen Prinzipien bürgerlicher Demokratie könnten auf dem Wege der Konfliktreduktion durch größere soziale Gleichheit überflüssig gemacht werden. Es gibt keine realen Rechte ohne formale Rechte, kein objektives Recht ohne subjektive Rechte und keine Selbstbestimmung des Volkes ohne Selbstbestimmung des Einzelnen. Hinter die Menschen- und Bürgerrechtserklärungen führt trotz ihrer notwendigen Historisierung kein menschenwürdiger Weg zurück. Andererseits darf die heutige Gesellschaft die Menschenrechte nicht auf die politischen Freiheitsrechte beschränken und soziale Gleichstellungs- und Gleichheitsrechte ignorieren. (17)
Anmerkungen
1. Den folgenden Thesen liegt mein Artikel "Menschenrechte, Strafrecht und Arbeiterbewegung" (in: Schöneburg, V., Philosophie des Rechts und das Recht der Philosophie, Frankfurt a.M./Berlin 1992, S. 81-92) zugrunde. Hier finden sich auch ausführliche Quellenangaben.
2. KLENNER, H.: Was bleibt von der marxistischen Rechtsphilosophie?, in: Neue Justiz, 10/1991, S. 4423, MEW = Marx/Engels, Werk. Bd. 1-42, Berlin 1956-1983; MEGA = Marx/Engels, Gesamtausgabe, Berlin ab 1975.
3. MAIHOFER, A.: Das Recht bei Marx, Baden-Baden 1992. S. 104.
4. Ebenda, S. 116.
5. Ebenda, S. 100.
6. Vgl. ebenda, S. 118 ff.
7. Vgl. dazu ausführlich KLENNER, H.: Was bleibt von der marxistischen Rechtsphilosophie?, a.a.O., S. 442 IT.; ders. Marxismus und Menschenrechte, Berlin 1982; ders. Vom Recht der Natur zur Natur des Rechts, Berlin 1984; ders. Deutsche Rechtsphilosophie im 19. Jahrhundert, Berlin 1991.
8. KLENNER, H.: Was bleibt..., a.a.O., S. 445.
9. PASCHUKANIS, J.: Allgemeine Rechtslehre und Marxismus, Freiburg/Berlin 1991. S. 202.
10. LUXEMBURG, R.: Gesammelte Werke, Bd. 4, Berlin 1987, S. 363, 358.
11. Vgl. mit der entsprechenden Quellenangabe Henschel. Vgl. Henschel, Legitimation und Parteiherrschaft in der DDR, Frankfurt a.M. 1992, S. 267 ff.
12. Ebenda, S. 10.
13. Vgl. REIßIG, R.: Das Scheitern der DDR und des Realsozialistischen Systems - einige Ursachen und Folgen, in: Der Zusammenbruch der DDR, Frankfurt a.M. 1993, S. 66.
14. BOOK, H.: Es führt kein Weg zurück - "Stalinismus" in der DDR, in: Utopie kreativ, 13/1991, S. 69.
15. GLAEßNER, G.-J.: Am Ende des Staatssozialismus - zu den Ursachen des Umbruchs in der DDR, in: Der Zusammenbruch der DDR, a.a.O., S. 85.
16. Vgl. MAIHOFER, A., a.a.O., S. 100, 102.
17. So das Fazit von KLENNER, H.: Was bleibt..., a.a.O., S. 445.