Institutioneller Einschluss ist keine Antwort auf sozialen Ausschluss
Abstract
Obwohl der Grundsatz ambulant vor stationär bereits 1984 als explizite Rechtsnorm ins Sozialhilferecht und später auch in andere einschlägigen Rechtsvorschriften aufgenommen wurde, reagiert das deutsche Sozialwesen bis heute auf das Risiko gesellschaftlichen Ausschlusses durch soziale Probleme, wie Behinderung, Alter, Pflegebedürftigkeit etc., in den weitaus meisten Fällen nicht durch Hilfen, die geeignet sind, sozialen Ausschluss zu vermeiden oder zu überwinden, sondern durch institutionellen Einschluss in stationären Einrichtungen mit der Konsequenz der institutionellen Verfestigung und Verstetigung des Ausschlusses. Um in diesen Einrichtungen wenigstens gewisse Mindeststandards bundeseinheitlich abzusichern, verabschiedete der Bundesgesetzgeber 1974 das Heimgesetz. Seit 2002 schreibt dieses Gesetz außerdem vor, dass das zuständige Fachministerium den gesetzgebenden Organen alle vier Jahre einen Heimbericht vorlegt, den ersten im Jahr 2004. Dieser liegt nun seit dem 23. Oktober 2006 mit zweijähriger Verspätung der Öffentlichkeit vor.