Gefahr, Gefährdung, Risiko
Abstract
Das staatliche Wächteramt lässt sich in zwei strukturell zu differenzierende Ebenen unterteilen, zum einen in eine präventiv ausgerichtete öffentliche Kinder- und Jugendhilfe und zum anderen in eine mit grundrechtlichen Eingriffsbefugnissen ausgestattete Judikative, insbesondere in Gestalt des Familiengerichts. Aufgrund einer so verstandenen Zweiteilung der Wächteramtsfunktion erschließen sich der Inhalt und die Reichweite der Kindeswohlgefährdungsbegriffe erst unter Beachtung der jeweiligen normativen Einbindung. Während der familiengerichtliche Gefährdungsbegriff nur solche Gefahrenlagen erfasst, die einen Eingriff in das Personensorgerecht begründen können, hat die Kinder- und Jugendhilfe gerade solchen Gefährdungen entgegenzuwirken, die unterhalb der Schwelle eines staatlichen Eingriffs in das Personensorgerecht liegen. Aber eben diesen Gefährdungen kann sie im Rahmen ihrer präventiven Wächteramtsfunktion bereits durch die Hilfen zur Erziehung gemäß der §§ 27 ff. SGB VIII hinreichend begegnen, einer an familiengerichtlichen Maßstäben orientierten Gefährdungsprüfung nach § 8a SGB VIII bedarf es dafür nicht.