Der Fortschritt darf nicht zum Rückschritt werden

Erfahrungen mit der Fristenregelung in der Ex-DDR

Am 9. März 1972 nahm die Volkskammer der DDR das "Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft" an - einer der seltenen Fälle, da dies mit Gegenstimmen geschah. Die Bevölkerung war überrascht, Ärzte und Fachgremien waren verdrossen, wie wenig ihre Meinung gefragt worden war. Ein öffentlicher Entscheidungsfindungsprozeß fand kaum statt, ebensowenig eine öffentliche Diskussion zum Schwangerschaftsabbruch in seinem Für und Wider - ein Fehler, der bis in die heutige Zeit hinein wirkt. Selbst in der Wortwahl des Gesetzestextes wird deutlich, wie stark das Defizit an souveränem Umgang mit dem Problem blieb (Schwangerschaftsunterbrechung anstatt -abbruch).

Soziale und medizinische Gründe (erschütternde Folgen illegaler Aborte oder entwürdigender Abtreibungsbedingungen) führten ebenso zur Einführung des Gesetzes wie frauen- und bevölkerungspolitische Erwägungen sowie politische Überlegungen im Systemvergleich: Der in der BRD vehement geführten Diskussion um die Streichung des § 218 wurde der Fakt eines bereits gestrichenen § 218 und einer für die damalige Zeit revolutionären Fristenlösung entgegengestellt.

Trotz mancher Bedenken: Dieses Gesetz stellt einen enormen Fortschritt zu der zuvor geltenden Regelung dar. Bis zur 12. Woche erhielt nun jede Frau das Recht, in eigener Verantwortung über ihre Schwangerschaft oder deren Abbruch zu entscheiden und den notwendigen Eingriff in einer geburtshilflich-gynäkologischen Einrichtung unentgeldlich vornehmen zu lassen. Jenseits von moralischem Druck sollte der Arzt verpflichtet werden, die Frau über die medizinische Bedeutung des Eingriffs aufzuklären und über die zukünftige Anwendung schwangerschaftsverhütender Mittel und Methoden zu beraten. Nach der 12. Woche wurde ein Abbruch durch eine Fachärztekommission genehmigt, "wenn zu erwarten ist, daß die Fortdauer der Schwangerschaft das Leben der Frau gefährdet oder wenn andere schwerwiegende Umstände vorliegen". Abgesehen von diesen zivilgesetzlichen Regelungen galt das Strafgesetzbuch § 153 - 155. Kontrazeptionsmittel wurden unentgeldlich zur Verfügung gestellt.

Das Gesetz zur Unterbrechung der Schwangerschaft setzte § l des Gesetzes vom 27. September 1950 über den Mutter- und Kindesschutz und die Rechte der Frau außer Kraft. Dieses Gesetz hatte nach einer mit dem Sieg über den Faschismus verbundenen defacto-Fristenlösung zu einer spürbaren Einengung der Abruptio-Möglichkeiten geführt. Auch wenn Autoren gelegentlich dieses Gesetz, das eine medizinische Indikation vorschrieb, würdigten und eine weite Auffassung der medizinischen Indikation unterstellten (1), kann dies doch nicht darüber hinwegtäuschen, daß dieses Gesetz praktisch im Sinne einer engen medizinischen Indikation gehandhabt wurde. Erst 1965 wurde eine "Instruktion zur Anwendung des § 11 des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau" erlassen, in der eindeutig auf eine quasi-soziale Indikation verwiesen wurde: Die Genehmigung von Abruptiones sei nicht nur vom somatischen Befund abhängig zu machen, sondern ebenso, wie sich Schwangerschaft sowie Pflege und Erziehung des Säuglings unter Berücksichtigung der gesamten Lebenssituation auf die physische und psychische Gesundheit der Antragstellerin auswirken.

Die Geschichte bis 1972 ist von unsäglichem Leid und entwürdigenden Antragsverfahren begleitet. Todesfälle (60 - 70 jährlich) und irreversible gesundheitliche Schäden nach illegalem Abort gehörten ebenso zur Praxis in der DDR bis 1972 wie der Abtreibungstourismus nach Polen oder in die CSSR und Suizide im Zusammenhang mit ungewollter Schwangerschaft. Diesbezüglich war das Gesetz vom März 1972 eine wirkliche Befreiung, eine echte Chance. Wie sind Frauen mit dieser Chance umgegangen? Wie sind Ärzte damit fertig geworden? Führte die Fristenlösung zu einem Verfall der Maßstäbe gegenüber dem Wert ungeborenen Lebens? Wurde diese Frage überhaupt diskutiert?

Kurze Vorbemerkung zu weltanschaulichen Positionen

Obzwar kaum eine öffentliche kontroverse Diskussion für oder wider die Fristenlösung stattfand, so gab es doch in der entsprechenden medizinethischen Fachliteratur Ende der 70er und insbesondere der 80er Jahre eine zunehmend argumentative Auseinandersetzung zum Wert vorgeburtlichen Lebens, zur Motivation zum Schwangerschaftsabbruch, zu weltanschaulich-ethischen Aspekten der Geburtenregelung etc. Dabei handelt es sich in der Regel um ernsthafte Überlegungen, die nicht mit heute leichthin unterstellten dogmatischen Rechtfertigungsversuchen einer Praxis, die "Tötung als Errungenschaft" preise, gleichgesetzt werden kann. Zwar sind Rechtfertigungsaspekte nicht ganz auszuschließen, sie beziehen sich aber nicht auf eine verlogen verordnete Rechtfertigung der Tötung ungeborenen Lebens, sondern darauf, daß mit diesem Gesetz eine dem sozialistischen, resp. humanistischen Ideal adäquate Entscheidung getroffen wurde.

Vorgeburtliches Leben wurde weder als "Zellhaufen" noch als "Unwert" der Vernichtung preisgegeben. Versuche der definitorischen Bewältigung des in seinem Wesen moralisch konfliktbeladenen Grundproblems, z.B. durch die Kennzeichnung des Lebens bis zum 3. Monat als bedingt geschütztes Leben und ab dem 3. Monat als absolut geschütztes Leben, konnten sich nicht durchsetzen. Wenngleich von einem immer stärker anerkannten absoluten Eigenwert des Embryos mit seiner Entwicklung im Mutterleib bishin zur Geburt ausgegangen wurde, der mit der qualitativen Entfaltung menschlichen Lebens zusammenhänge und der Entscheidung für einen Abbruch mit wachsendem Schwangerschaftsmonat immer engere Grenzen setze (2). Es behauptet sich dagegen die Position, daß die formalen Persönlichkeitsrechte zwar erst mit der Geburt, resp. Abnabelung Gültigkeit erlangen, aber der Embryo als "möglicher Mensch" von vornherein Wert besitze. Der Abbruch wurde als ultima ratio angesehen, als eine Möglichkeit, die bestehen muß, um Frauen im Konfliktfall würdevolle Entscheidungen zu ermöglichen. Die Grundfrage lautete im Verlaufe der Jahre immer entschiedener, nicht für oder gegen Abruptio zu sein, sondern für einen verantwortungsbewußten Umgang mit dieser weittragenden Entscheidungsmöglichkeit durch die Frauen selbst. Wirkliche Emanzipation setzt die Möglichkeit des selbstbestimmten Schwangerschaftsabbruchs voraus.

Zudem: Eine Reduktion von Schwangerschaftsabbrüchen sei eher auf der Basis von Freiheit und verantwortlicher Selbstbestimmung der Frau als durch Strafandrohung und Fremdentscheidung zu erreichen (3). Daraus wurden Anforderungen an kinder- und familienfreundliche Rahmenbedingungen ebenso abgeleitet, wie die Bedeutung von Prävention und Sexualaufklärung. Mit der offenkundigen Scheu vor einer öffentlichen Diskussion über den Schwangerschaftsabbruch in seiner ganzen Gegensätzlichkeit und Vielschichtigkeit hängt wohl auch zusammen, daß viele Ansatzpunkte in eben diesem Stadium steckengeblieben und die Chancen für einen souveränen Umgang mit diesem Thema nicht genutzt wurden.

18 Jahre Fristenlösung - Tendenzen und Probleme

Mit der Freigabe der Abruptio auf Wunsch der Frau war zunächst (wenn man die Dunkelziffer vor 1972 sträflicherweise ausschließt) ein enormer Anstieg an Abbruchen zu verzeichnen: 1971 - 79,7 je 1000 Lebendgeborene d.J., 1972 - 576,8, 1973 - 614,5, und 1974 - 556,5 je 1000 Lebendgeborene. Gründe sind u.a. darin zu sehen, daß das vorherige Indikationsmodell z.T. sehr eng gehandhabt wurde, moderne Kontrazeptiva in ihrer Differenziertheit noch nicht zur Verfügung standen und sich auch noch nicht in der Breite durchgesetzt hatten ( erst mit dem Gesetz von 1972 wurde die unentgeldliche Vergabe entschieden). Die sozialen Rahmenbedingungen waren also nicht annähernd so wie in den Folgejahren gegeben (4), die Einführung der Fristenregelung war argumentativ kaum vorbereitet. Seitdem ist ein steter Rückgang der Abruptio-Rate zu verzeichnen, abgesehen von Schwankungen, die sich aus der sogenannten Pillenmüdigkeit bzw. -angst erklären. Im Jahre 1989 wurde die niedrigste Abruptio-Rate registriert. Sie belief sich auf etwa 372 (5) und ist damit der durch Experten geschätzten Rate in der Alt-BRD annähernd gleichzusetzen (offiziell registrierte Abruptiones plus Schätzung der illegal im In- bzw. Ausland realisierten Abbruche) (6). Hinter dieser Senkung der Abruptio-Rate steht ein verantwortungsvolles Verhalten bzgl. der Vermeidung ungewollter Schwangerschaften ebenso wie entsprechende soziale Rahmenbedingungen. Dieser Trend der Senkung der Abruptio-Rate wäre durchaus fortführbar gewesen.

Allerdings berichten Mitarbeiter im Gesundheitswesen von einer gegenteiligen Entwicklung seit der Vereinigung der beiden deutschen Staaten, resultierend aus Unsicherheiten und Ängsten über künftige soziale und ökonomische Entwicklungen. Der Verlust zahlreicher weitgehender Sozialleistungen und sozialer Sicherungen, die Frauen die - wenn auch immer problembeladene - Vereinbarkeit von Beruf und Familie überhaupt ermöglichten, wiegt ganz offensichtlich schwer im Geflecht der Motive für Kinderwunsch und Schwangerschaftsabbruch.

In Diskussionen werden häufig unzutreffende, diskreditierende Einschätzungen über Frauen mit Abruptio-Wunsch getroffen - die nicht selten daraus resultieren, daß das entsprechende Datenmaterial in der DDR öffentlich nur bedingt zugänglich war und demzufolge nicht gekannt wurde. Frauen wird Leichtfertigkeit unterstellt, es seien, so das Vorurteil, vor allem die jungen Frauen und Mädchen, die sich unbedarft für einen Abbruch entschieden und Frauen aus sozial unteren Schichten. Undifferenziert wird über Frauen geurteilt, ohne wirkliche Zusammenhänge adäquat zur Kenntnis zu nehmen. Nicht selten bricht sich gerade bei Ärzten und Schwestern angestauter Frust Bahn - ein weiteres Indiz für die verhängnisvolle Wirkung, bisheriger Tabuisierung der problematischen Seiten des Themas (7). Die Wirklichkeit ist vielschichtiger.

1. Entgegen immer wieder geäußerten anderen Vermutungen war für die DDR ein relativ hohes Durchschnittsalter der Frauen, die eine Abruptio durchführen lassen, zu verzeichnen. Es liegt bei 27,5 Jahren. In den Altersgruppen 15 bis 17 und 18 bis 20 liegen die Abbruche je 10000 der weiblichen Bevölkerung der gleichen Altersgruppe gravierend unter den Werten der darüber liegenden Altersgruppen (abgsehen von der Gruppe der 40 bis 44 jährigen) (8). In der Regel werden nicht Erstschwangerschaften, sondern die Geburt weiterer Kinder verhindert. Die Sorge gegenüber Aborten bei jungen Frauen und Mädchen ist insbesondere wegen der Gefahr künftiger Infertilität gegeben und ein Anlaß mehr, der Sexual- und Verhütungsberatung gerade unter Jugendlichen größeren Raum zu geben.

2. Die soziale Verteilung der Abruptio-Patientinnen entsprach in etwa der Verteilung der sozialen Schichten in der Population der Frauen dieser Altersgruppen überhaupt. Der Anteil der Hoch- und Fachschulabsolventen lag bei 20% und war in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Der Anteil der Schülerinnen und Lehrlinge ist mit etwa 10% nahezu konstant geblieben, ebenso der Anteil der Facharbeiterinnen und Meisterinnen mit etwas über 50%. Zurückgegangen ist seit 1976 am markantesten der Anteil der An- und Ungelernten, was in erster Linie der zahlenmäßigen Verringerung dieser sozialen Gruppe entspricht (9).

3. Es ist nicht zutreffend, daß sich Frauen in der Ex-DDR vor allem leichtfertig und unsensibel zum Abbruch entschlossen haben. Wenn die Mehrheit der Frauen den Schwangerschaftsabbruch ohne ernste psychische Folgen selbst bewältigt hat, so ist dies positiv zu werten und spricht für die Stärke der Frauen. Es ist unzulässig, ihnen in diesem Zusammenhang mehr oder weniger direkt eine mangelnde Auseinandersetzung mit der Problematik zu unterstellen.

Etwa 35% in einer 300 Abruptio-Patientinnen umfassenden Befragung gaben an, den Schwangerschaftsabbruch mit einer Verletzung ihres Muttergefühls verbunden zu sehen, etwa 30% sprechen von Selbstvorwürfen, Schuldgefühlen, Traurigkeit und anderen emotionalen Beeinträchtigungen. Emotionale Beeinträchtigungen sind bei den 15-bis 20jährigen deutlich höher anzutreffen als bei allen anderen Altersgruppen, am wenigsten bei den 36- bis 40jährigen. Darauf allerdings eine Pathologisierung der Frauen abzuleiten, die einen Beratungsbedarf mit der Konsequenz der Legitimation einer Pflichtberatung festlegt, wird der Tatsache nicht gerecht, daß es in erster Linie um die Souveränität und Eigenständigkeit der Bewältigung von Krisensituationen geht, die Frauen im Schwangerschaftskonflikt gern abgesprochen wird (10).

Motivationen zum Schwangerschaftsabbruch

Bedürfnisse und Lebensansprüche der Frauen der Ex-DDR lassen sich weder mit denen altbundesdeutscher Frauen identifizieren, noch etwa mit denen der Frauen der 20er Jahre vergleichen. Hochgradige Berufstätigkeit und in vielen Bereichen - bei allen Problemen und Defiziten! - faktische Fortschritte in der Emanzipation der Frau und ihrer Lösung von der traditionellen Fixierung auf Kind und Küche bringen ein komplexes Gefüge von Lebensplanentwürfen hervor, daß auch den Hintergrund im Entscheidungsprozeß für oder gegen den Schwangerschaftsabbruch darstellt. Die Entscheidungen von DDR-Frauen sind in der Hauptsache nicht in der bedrückenden Wirkung echter sozialer Notlagen im engeren und existentiellen Sinne begründet gewesen. Sie sind eher Resultat von Veränderungen in Bedürfnisinhalten und Werthierarchien (11). Ohne auch das Fortwirken traditioneller Motive negieren zu wollen, resultiert doch daraus eine unvergleichlich andere Bewertung einer Situation als Notlage (im weitesten Sinne), ein anderes Konflikterleben. Selbstbestimmung, Persönlichkeitsentwicklung, Erfüllung in der Familie und im Beruf haben einen Eigenwert erhalten. Das führt dazu, daß bestimmte Frauen Situationen als Konflikt erleben (z.B. im Zusammenhang mit Qualifikation), der für andere beurteilende Personen auf der Grundlage ihres Wertgefüges und Erfahrungsbereiches so nicht nachvollziehbar sein muß. Trotzdem ist dieser Konflikt für die ihn erlebende Frau mit seiner ganzen Last da, mithin auch das Bedürfnis nach Konfliktlösung. Eine Außenbewertung des Schwangerschaftskonflikt ist auch vor diesem Hintergrund nicht möglich.

Unter den Motiven zur Abruptio dominieren nach den Befragungen von G. Henning der bereits befriedigte Kinderwunsch und altersmäßige Gründe (zu jung bzw. zu alt). Danach rangieren allgemeine familiäre Gründe (dahinter könnten u.a. Partnerschaftsprobleme stehen, in der Befragung wurde dies allerdings nicht explizit eroiert) und Geburtenabstände der Kinder, die nicht den Vorstellungen der Frauen entsprechen. Schlechte Wohnbedingungen werden in Folge ebenso benannt wie gesundheitliche Gründe (Gründe, die eventuell auf die Problematik der Vereinbarkeit von Familie und Beruf verweisen, könnten dahinter stecken, wurden aber nicht explizit erfragt). Danach erst werden materielle bzw. finanzielle Motive angeführt (deren Stellenwert noch dazu von 1976 bis 1987 deutlich gesunken ist) und auch Gründe genannt, die mit der Qualifizierung der Frauen zusammenhängen.

Daß dieses Motiv nicht so dominant ist, wie vielleicht erwartet, kann u.a. mit der altersmäßigen Zusammensetzung der Abruptio-Patientinnen korrespondieren oder damit, daß die Qualifizierung von Frauen in der ehemaligen DDR nicht selten durch Frauenförderungsvereinbarungen und entsprechenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten begleitet wurden. Für Studentinnen etwa, war es zunehmend günstiger geworden, ihr(e) Kind(er) während des Studiums zu bekommen. An letzter Stelle der angegebenen Gründe steht mit Abstand das Probleme der Unterbringungsmöglichkeit für die Kinder. Das erstaunt nicht, wenn man sich vergegenwärtigt, daß die Versorgung mit Krippenplätzen zu etwa 75% gesichert war (zuletzt vollständig) und jedes Kind, für das es die Eltern wünschten, mit einem Kindergartenplatz versorgt werden konnte - dies noch dazu zu unvergleichbar niedrigem Entgeld, einem eher symbolischen Beitrag für die Verpflegung.

Arzt und Schwangerschaftsabbruch

Ist bereits die Öffentliche Diskussion zu Fragen des Schwangerschaftsabbruchs defizitär gewesen, so ist noch problematischer, daß selbst unter der Ärzteschaft kaum eine offene kontroverse Diskussion geführt wurde. Viel Frustration hat sich hier angestaut: Ärzte und Schwestern fühlten sich nicht selten benutzt, zum Erfüllungsgehilfen degradiert, als Dienstleistende mißbraucht - und Unkenntnis über reale Entwicklungen der Abruptio-Rate, geringe Auseinandersetzung um die Motive abtreibender Frauen etc. begünstigten, daß in vielen Diskussionen nun generalisierende Verurteilungen zu dominieren drohen. Anders sah es häufig aus, wenn man in solchen Diskussionen ins Detail ging und Hintergründe oder denkbare Alternativen ansprach.

In einer Befragung von Fachärzten für Gynäkologie und Geburtshilfe der DDR vom September 1990 (12) wurde diese Ambivalenz ebenfalls deutlich: Über 70% der befragten Ärzte waren für die Fristenlösung und nur 10% für die Übernahme des BRD-Rechts. Trotzdem drückten sie in hohem Maße Unzufriedenheit mit der Praxis in der DDR aus. Fast 80% möchten zwar das bisher in der DDR geltende Gesetz nicht aufheben, wohl aber modifizieren. Modifikationen werden aber vor allem in neuen Restriktionen gesehen, insbesondere z.B. in der finanziellen Beteiligung der Frau an den Kosten der Abruptio. Solche Vorstellungen sollten ernst genommen werden. Sie sind Folgen von Hilflosigkeit, eines tiefer liegenden Konflikts vieler Ärzte, der sowohl mit ihrem spezifischen ärztlichen Selbstverständnis, Leben zu erhalten und zu schützen, zusammenhängt als auch mit ihren spezifischen Erfahrungen bei der Durchführung von Abbruchen.

Sie erleben sehr unmittelbar und direkt, daß Abruptio Vernichtung werdenden menschlichen Lebens ist, sie sind die Ausführenden - und bei allem rationalen Verständnis der meisten Ärzte dafür, daß Frauen die Möglichkeit zum Schwangerschaftsabbruch haben müssen und die Streichung des § 218 bzw. die Fristenlösung die ehrlicheren und besseren Wege darstellen, wächst aus dieser Erfahrung eben auch Unbehagen und Ablehnung, wird Ambivalenz gespeist. Als das "traurigste Geschäft" des Arztes hat ein erfahrener Gynäkologe den Schwangerschaftsabbruch bezeichnet und zugleich betont, daß er sich Zustände wie vor 1972 keinesfalls zurückwünscht.

Auf die Forderung nach finanzieller Beteiligung wurde bereits verwiesen. Ebenso bedenklich ist, daß für einen Teil der Ärzte (etwa 25%) ein gewisser moralischer Druck auf die Frauen in der Beratung wünschenswert wäre, da ja menschliches Leben vernichtet würde und die Frauen dies begreifen müßten. Wenn einkalkuliert wird, daß es zu einer Pflichtberatung kommen könnte, entsteht zugleich Angst...

Um nicht mißverstanden zu werden: Die Mehrzahl der Ärzte entschied sich für die Fristenregelung und gegen eine Anpassung an das BRD-Recht. Für sie ist Abruptio zwar Vernichtung bzw. Tötung werdenden menschlichen Lebens und deshalb besonders problembeladen, aber eben nicht Tötung im Sinne einer Strafrechtskategorie oder gar Mord. Und in hohem Maße wird anerkannt, daß die Frau das Entscheidungsrecht im Sinne eines grundlegenden Persönlichkeitsrechts besitzen müsse (31% mittelmäßig zutreffend, 52% stark zutreffend). Aufklärung und Beratung wird im Kontext der die Fristenlösung begleitenden Maßnahmen für sehr bedeutsam gehalten, ohne darauf zwangsläufig eine Pflichtberatung abzuleiten. In einer Rangfolge verschieden möglicher Umgangsweisen mit Beratung steht die Freiwilligkeit von Beratung an erster Stelle.

In das Bild der überwiegenden Zustimmung zur Fristenlösung paßt die Befürchtung der Ärzte, daß ein strafrechtliches Verbot die Gefahr illegaler Aborte (32% zutreffend, 59% stark zutreffend) erhöhe. Kaum eine nennenswerte Zahl meint, daß illegale Aborte durch entsprechende gesetzliche Sanktionen zu verhindern seien. Interessant ist auch die Einschätzung, daß es immer Ärzte gäbe, die im Falle einer Rechtsangleichung an die BRD die Abruptio illegal auf geschäftlicher Grundlage durchführen würden ( 51% zutreffend, 18% stark zutreffend).

Aufgrund der widersprüchlichen Haltung der Ärzte zum Schwangerschaftsabbruch ist die Frage bedeutsam, ob sich diese Ambivalenz auch auf die Haltung der Ärzte zu den Frauen auswirkt. Es gibt auch hierzu keine einfache Antwort. Sicherlich gibt es Ärzte, die in einer die Schwangerschaft abbrechenden Frau eine Art "Feindin" sehen, vielleicht eher unbewußt. Nicht wenige Frauen berichteten immer wieder von unguten Erfahrungen in den entsprechenden gynäkologischen Abteilungen. Dominant scheint aber doch zu sein, daß die Ärzte den Frauen, die sich in einer von ihnen akzeptierten Konfliktlage befinden, helfen möchten.

Je nachvollziehbarer für den Arzt die Konfliktlage der Frau ist, um so mehr ist es ihm möglich, ihre Entscheidung eventuell bewußt mitzutragen oder zu akzeptieren. Viele Ärzte neigen deshalb zur Beratungs- bzw. Offenbarungspflicht der Frauen. Der von ihnen verstandene Grund, das von ihnen akzeptierte Motiv macht es ihnen leichter, sich nicht als Erfüllungsgehilfe, sondern als Helfende im partnerschaftlichen Sinne zu verstehen.

Ärztliche Akzeptanz der Abbruchsmotive

Fast 50% der befragten Gynäkologen möchten generell von der Frau über ihre Beweggründe informiert werden, um besser auf sie eingehen zu können, 30% möchten diese Information von Fall zu Fall. Wenn über 50% der befragten Ärzte in ihren Gesprächen mit den betroffenen Frauen versuchen, so oft wie möglich abzuraten (35% zutreffend, 17% stark zutreffen), so stimmt das nachdenklich, wenn auch andererseits deutlich wird, daß ebenfalls etwa 50% versuchen, die Frau in ihrer Konfliktlage zu verstehen und sie gegebenenfalls in ihrer Entscheidung bestärken (46% zutreffend, 9% stark zutreffend). Daß gerade dies mit Schwierigkeiten verbunden sein muß, wird auch an der sehr unterschiedlichen Akzeptanz möglicher Motive der Frauen deutlich. In hohem Maße akzeptiert werden Motive wie (Reihenfolge entspricht der ermittelten Rangfolge 1.-4.):

  • Patientin ist zu alt, spezielle familiäre Belastungen (pflegebedürftige Eltern, kranker Mann, behindertes Kind u.a.),
  • Anzahl der bereits geborenen Kinder sollte in Relation zur familiären und sozialen Lage nicht zunehmen,
  • Partner zieht sich aus seiner Verantwortung zurück.

Wesentlich geringer ist die Annahme folgender Motive (in der 12-stufigen Rangskala 9. - 12.): unsichere soziale Pespektiven im Zusammenhang mit der derzeitigen gesellschaftlichen Veränderungen, Patientin befindet sich in Qualifizierung (Studium, Lehre, Weiterbildung), finanzielle und materielle Überlegungen, Altersabstände zwischen den Kindern wären zu ungünstig!

Das hohe Votum der Gynäkologen der DDR sollte politisches Gehör finden. Es ist überdies zu wünschen, daß die Ärzte bei diesem Votum bleiben und für ihr konkretes Verhalten entsprechende Konsequenzen ableiten. Immerhin meinten 61% der Befragten, daß ihre Meinung zum Problem wenig beeinflußbar sei, da sie eigentlich über die Jahre festgefügt ist. Andererseits ist durchaus denkbar, daß eine entsprechende ideologische Kampagne (sie deutet sich etwa im Zusammenhang mit den Diskussionen zum Schutz des ungeborenen Lebens an) und ein bestimmtes gesellschaftliches Klima ("Ein Arzt, der auf sich hält, tut so etwas nicht.") auch Veränderungen in den Einstellungen möglich machen. Neue Gruppennormen könnten sich herausbilden und erste Entscheidungen von Klinikchefs, in ihren Einrichtungen keine Aborte mehr vorzunehmen, könnten Schule machen.

So sehr es ein legitimes Recht jedes Arztes sein muß, aus weltanschaulichen Gründen die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen zu verweigern (in der DDR wurde darauf vielfach zu wenig oder keine Rücksicht genommen), so sehr ist es aber untragbar, solche Entscheidungen für ganze Klinikbereiche zu treffen und Kollegen eventuell einem direkten oder indirekten Druck auszusetzen, sich dieser Entscheidung anzuschließen.

Die Fristenregelung der DDR hat sich als ein gehbarer Weg erwiesen. Die diffizilen Probleme sprechen nicht gegen diese Regelung, sondern für eine bessere Ausgestaltung der vorhandenen Ansätze. Der Versuch der Darstellung und Wertung zeigt zugleich: Auf komplizierte Fragen gibt es keine einfachen Antworten. Über vieles muß weiter und tiefer nachgedacht werden. Es wäre schön, dies könnte in Verantwortung, Toleranz und Würde geschehen.

Anmerkungen

1. J. Rothe: Zur gesetzlichen Regelung über Schwangerschaftsunterbrechung. In: Dtsch. Ges.-wesen 21 (1966), S. 555

2. G. Henning: Kinderwunsch - Wunschkind? Berlin 1984, S. 178 f.; u. Körner: Grenzbereiche des Lebens - erkenntnistheoretische und ethische Probleme ärztlicher Entscheidung. In: Medizin, Menschenbild und sozial-biologisches Problem. Berlin 1974, S. 121 - 133; H. Kraatz/U. Körner: Schwangerschaftsabbruch und Ehrfurcht vor dem menschlichen Leben. In: Grenzsituationen ärztlichen Handelns. Jena 1983, S. 67 - 79.

3. U. Körner/B. Richter: Schwangerschaftsabbruch und künstliche Fortpflanzung. In: Neue Justiz 6/1990, S. 235 ff.; U. Busch: § 218 zwischen Moral und Scheinmoral. In: humanitas, 18/1990, S. 9

4. Sozialpolitische Maßnahmen wie die bezahlte Freistellung der Mütter von einem Jahr bei einem Kind und von l 1/2 Jahren bei zwei und mehr Kindern, die bezahlte Freistellung zur Pflege erkrankter Kinder und Verkürzungen der Arbeitszeit bei vollem Lohnausgleich ab dem zweiten Kind (auf 40 Stunden) kamen erst in den 80er Jahren zur Wirkung. Zwar wirkten diese Maßnahmen nicht direkt auf den Kinderwunsch, beeinflußte aber die Entscheidung, indem die individuelle ökonomische und soziale Lebenssituation von Frauen bzw. Familien mit Kindern sich verbesserten.

5. vgl. Manuskript Frau Dr. Leetz; Hinter der niedrigen offiziellen Zahl legaler Abruptiones steht ein hohes Leid von Frauen in Konfliktsituationen. Noch 1971 gab es 31 abortbedingte Müttersterbefälle, 1988 keine; 1970 gab es 436 Suizide von Frauen im gebärfähigen Alter, 1988 293.

6. G. Petrat: Für und wider den Paragraphen 218. In: Dt. Ärzteblatt 87, Heft 21, 24. Mai 1990 (27).

7. Nicht selten berichten Frauen über unwürdige Erlebnisse in den entsprechenden Kliniken, über wenig einfühlsames Verhalten seitens der Ärzte und Schwestern.

8. U. Fritsche/W. Speigner: Reproduktives Verhalten und Bevölkerungsreproduktion in den 70er und 80er Jahren in der DDR. Manuskript 1990.

9. G. Henning: Untersuchungsergebnisse zu Kinderwunsch und Motivation zum Schwangerschaftsabbruch. Manuskript 1990.

10. Der Tenor, der gerade von Gynäkologen auf dem Symposium der Gesellschaft für Psychosomatische Gynäkologie der DDR im Dezember 1990 eingebracht wurde, stimmt bedenklich. Logische Konsequenz ist ein Gesetzentwurf der beiden Gesellschaften (Ost und West) zum Schwangerschaftsabbruch, der neben der Fristenregelung eine Beratungspflicht favorisiert und begründet.

11. Zahlreiche soziologische Befunde belegen, wie wichtig Frauen-Arbeit unter anderen Lebenswertorientierungen ist und wie bedeutsam unter den Motiven für ihre Berufstätigkeit neben materiellen Begründungen Motive sind, die sich aus der sozialen und kommunikativen Funktion von Arbeit ergeben, mit der ökonomischen Selbständigkeit der Frauen verbunden sind oder den Eigenwert inhaltsreicher Arbeit und Persönlichkeitsentwicklung im Arbeitsprozeß.

12. U. Busch: Arzt und Schwangerschaftsabbruch. In: Berliner Ärzte 2/1991, S. 20 - 26.